Durchlaufschutz bzw. Auflaufschutz für Glas

Der Durchlaufschutz schützt Passanten vor ungesicherten Fenstern und Türen

Im Publikumsverkehr können Fenster, Türen, Schaufenster und Trennwandsysteme aus Glas für Menschen eine Gefahr darstellen, wenn die Glasfläche nicht ausreichend mit einer visuellen Sicherheitsmarkierung (Durchlaufschutz, Auflaufschutz) markiert ist und Passanten vor eine solche ungesicherte Glasfläche prallen. Die Sicherheitsmarkierung macht Passanten auf die Glasfläche aufmerksam und schützt so vor einem ungewollten Aufprall.

Gesetzliche Vorgaben regeln den Durchlaufschutz für Fenster und Türen

Nach der DIN-Norm 18040-2 für Türen, Fenster müssen Türen deutlich durch kontrastreiche Gestaltung zu erkennen, leicht zu öffnen, zu schließen und sicher zu passieren sein. An großflächig verglasten Türen sind Sicherheitsmarkierungen (Durchlaufschutz, Auflaufschutz) im Wechselkontrast anzubringen. Sicherheitsmarkierungen bei Ganzglastüren und großflächigen Verglasungen können z. B. aus 4 cm breiten Streifen bestehen, die in einer Höhe von 40-70 cm und 120-160 cm angebracht sind, vgl. Beispielbild.

Nach der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinie, die diese DIN-Norm rechtsverbindlich umsetzt, müssen Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, durch Sicherheitsmarkierungen (Durchlaufschutz, Auflaufschutz) so gekennzeichnet sein, dass sie auch für Beschäftigte mit Sehbehinderung, Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und für kleinwüchsige Beschäftigte in Augenhöhe deutlich erkennbar sind.

Durchlaufschutz für Türen und Fenster


Bauaufsichtliche Abnahmen nur, wenn der Durchlaufschutz sichergestellt ist

Bauaufsichtliche Abnahmen erfolgen nur, wenn der Durchlaufschutz sichergestellt ist. Neubauten mit Publikumsverkehr werden aus diesem Grund bauaufsichtlich nur abgenommen, wenn die Glas-Elemente ausreichend mit einem Durchlaufschutz als Sicherheitsmarkierungen nach den Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung gekennzeichnet sind. Gleiches gilt für bereits vorhandene Bausubstanz im Zuge von Sanierungen.

Schadensersatzpflicht möglich wenn kein Durchlaufschutz angebracht wird

Die Nichtanbringung kann schadensersatzpflichtige Konsequenzen für denjenigen nach sich ziehen, der für die Glasfläche verantwortlich ist, also z.B. den Hauseigentümer oder Mieter.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass in Fußgängerbereichen Türen, Wände und Absperrungen aus Glas oder ähnlich durchsichtiges Material so angeordnet und gekennzeichnet sein muss, dass es rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Das Anbringen eines Klebestreifens in 1,55 m Höhe reicht zum Beispiel nicht aus, weil dadurch kleine Personen und vor allem Kinder nicht wirksam gewarnt werden.

Lange Haltbarkeit und Garantie für den Durchlaufschutz bzw. Auflaufschutz

Aufgrund langjähriger Erfahrung wird bei der Verlegung der Durchlaufschutzfolie im Innenbereich eine Herstellergarantie von 5 Jahren für Abblättern, Vergilben der Durchlaufschutzfolie gewährt, wenn die Durchlaufschutzfolie ordnungsgemäß montiert und verwendet wird.

Gerne stellen wir die visuelle Durchlaufschutzfolie bzw. Auflaufschutzfolie nach oben genannte Anforderungen für Sie her. Sprechen Sie mit uns.