Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Nachstehende Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind, soweit
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Bestandteil
aller Liefer- bzw. Leistungsverträge. Mündliche Vereinbarungen
und Abweichungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig.
Probebeschichtungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Spätestens
mit Entgegennahme der Lieferung bzw. Beginn der Leistung gelten die Bedingungen
als angenommen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zur Rechtswirksamkeit
bedarf es einer schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung.
Die Preise verstehen sich ab Lager zuzügl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden
gesondert berechnet, sofern keine anderslautenden, schriftlichen Vereinbarungen
bestehen. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Bei Warenlieferungen von Folien unter 5 qm erfolgt ein Mindermengenzuschlag
von 20 %, unter 2 qm ein Mindermengenzuschlag von 35 %.
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne jeden Abzug. Erfolgt der
Ausgleich der Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen, so kommt der Käufer
in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab dem 31. Tag sind wir berechtigt,
Mahnkosten und Verzugszinsen (3% über den jeweiligen Diskontsatz der
Bundesbank) zu berechnen. Lieferungen, die von uns unter direktem Abzug
von Skonto berechnet werden, sind sofort rein netto zahlbar. Erfolgt die
Zahlung nicht umgehend, befindet sich der Käufer in Verzug und berechtigt
uns, Mahnkosten und Verzugszinsen ab Rechnungsdatum in Ansatz zu bringen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht
eingeschränkt. Zahlungen, die durch Scheck oder Wechsel erfolgen,
gelten erst als geleistet, wenn der Gegenwert auf einem unserer Konten der
angegebenen Geldinstitute gutgeschrieben ist und wir aus der Wechselhaftung
befreit sind.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Für
den Fall der Weiterveräußerung sowohl unverarbeiteter, als auch
verarbeiteter Ware tritt der Besteller bereits jetzt die zu seinen Gunsten
entsprechenden Forderungen an uns bis zur Höhe des uns geschuldeten
Kaufpreises ab. Die Ware darf ohne unsere Einwilligung weder verpfändet
noch sonst dem Zugriff dritter Personen oder Firmen ausgesetzt werden.
übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Gesamtforderung um mehr als 20 %, so geben wir Sicherungen auf Verlangen
nach unserer Wahl frei. Bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens
bzw. Pfändungen von dritter Seite sind wir sofort zu unterrichten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Unvorhergesehenes vorbehalten, höhere Gewalt ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten
des Bestellers gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine Pflicht seitens
des Auftragnehmers hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen
Auftrages.
Reklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich
bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als ordnungsgemäß
geliefert und abgenommen. In nachweisbar begründeten Fällen
von Werkstoff- und Fertigungsfehlern wird von uns für Abstellung gesorgt,
oder entsprechender Ersatz geliefert. Weitergehende Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen,
und zwar auch Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden.
Umtausch- und Rückgabezusagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart werden. Rücklieferungen sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen,
wenn die Ware sich nicht in einwandfreiem und von uns wiederverwendbarem
Zustand befindet. Wir behalten uns vor, beanstandete Ware in unserem Betrieb
zu prüfen. Bei Rücklieferung von Ware, die eindeutig aus
falschen Bestellangaben resuliert, sind wir berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr
von 15 % auf den Rücklieferungswert zu berechnen.
Bei Verkratzung der Fensterfolien durch unsachgemäße Reinigung
entstehen keine Gewährleistungsansprüche. Die Kratzbeständigkeit
der Folien bezieht sich nur auf den Kunststoffbereich. Keine Garantieansprüche
entstehen bei Auftreten von Schäden durch äußere Einflüsse.
Tönungs-, Maßabweichungen und Preisänderungen vorbehalten.
Grundvoraussetzung für Garantieleistung ist eine einwandfreie Montage
lt. Anweisung.
Die Abrechnung der durchgeführten Arbeiten bzw. Lieferungen erfolgt
nach qm. Bei Dreiecken, Kreisen, o.ä. kommt das äußere,
umschriebene Rechteck in Anrechnung.
Probebeschichtungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart,
kostenpflichtig. Diese Vereinbarung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Während der Montage von Fensterfolien ist eine möglichst weitgehende
Staubfreiheit in den Räumen erforderlich. Ebenso sind evtl. vorhandene
Klimaanlagen anzuschalten. Kleinere Einschlüsse in verlegten Folien
sind aufgrund der in der Luft befindlichen Staubteilchen nicht vermeidbar,
beeinträchtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen
Einfluß auf die Lebensdauer und berechtigen nicht zur Reklamation.
Dies trifft im besonderen auf Außenverlegungen zu. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, für einen gefahrlosen Zugang zu den Glasflächen
zu sorgen. Die Glasflächen müssen frei zugänglich und
erreichbar sein, ansonsten ist seitens des Auftraggebers für die
Gestellung eines geeigneten Gerüstes mit ausreichender Arbeitsfläche
nach den UVV-Bestimmungen zu sorgen.
Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der VOB neuester Fassung für
Ausführung und Gewährleistung.
Bei Glasbrüchen, die nach einer Folienbeschichtung auftreten, ist die
übernahme von Kosten, gleich welcher Art, ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sowie
Gerichtsstand ist Starnberg.
Mit Abnehmern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als ausdrücklich
vereinbart, dass im Fall von Streitigkeiten deutsches Recht gilt und
ebenfalls Starnberg Gerichtsstand ist.
Unsere technischen Angaben beziehen sich auf unverbindliche Herstellerangaben.
Technische änderungen, die dem Fortschritt des Produktes dienen, sind
vorbehalten.
Die Gültigkeit der vorstehend vertraglichen Vereinbarungen wird nicht
dadurch berührt, dass eine der Abmachungen - aus welchen Gründen
auch immer - rechtsunwirksam sein sollte. Für diesen Fall sind
die Vertragsparteien verpflichtet, eine dem beiderseitigen wirtschaftlichen
Interesse gerecht werdende Regelung zu finden.