Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Nachstehende Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Bestandteil aller Liefer- bzw. Leistungsverträge. Mündliche Vereinbarungen und Abweichungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig. Probebeschichtungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung bzw. Beginn der Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zur Rechtswirksamkeit bedarf es einer schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung.
Die Preise verstehen sich ab Lager zuzügl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet, sofern keine anderslautenden, schriftlichen Vereinbarungen bestehen. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Bei Warenlieferungen von Folien unter 5 qm erfolgt ein Mindermengenzuschlag von 20 %, unter 2 qm ein Mindermengenzuschlag von 35 %.
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne jeden Abzug. Erfolgt der Ausgleich der Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen, so kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab dem 31. Tag sind wir berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen (3% über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank) zu berechnen. Lieferungen, die von uns unter direktem Abzug von Skonto berechnet werden, sind sofort rein netto zahlbar. Erfolgt die Zahlung nicht umgehend, befindet sich der Käufer in Verzug und berechtigt uns, Mahnkosten und Verzugszinsen ab Rechnungsdatum in Ansatz zu bringen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Zahlungen, die durch Scheck oder Wechsel erfolgen, gelten erst als geleistet, wenn der Gegenwert auf einem unserer Konten der angegebenen Geldinstitute gutgeschrieben ist und wir aus der Wechselhaftung befreit sind.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Für den Fall der Weiterveräußerung sowohl unverarbeiteter, als auch verarbeiteter Ware tritt der Besteller bereits jetzt die zu seinen Gunsten entsprechenden Forderungen an uns bis zur Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises ab. Die Ware darf ohne unsere Einwilligung weder verpfändet noch sonst dem Zugriff dritter Personen oder Firmen ausgesetzt werden. übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so geben wir Sicherungen auf Verlangen nach unserer Wahl frei. Bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens bzw. Pfändungen von dritter Seite sind wir sofort zu unterrichten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unvorhergesehenes vorbehalten, höhere Gewalt ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine Pflicht seitens des Auftragnehmers hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrages.
Reklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. In nachweisbar begründeten Fällen von Werkstoff- und Fertigungsfehlern wird von uns für Abstellung gesorgt, oder entsprechender Ersatz geliefert. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, und zwar auch Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden.
Umtausch- und Rückgabezusagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Rücklieferungen sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Ware sich nicht in einwandfreiem und von uns wiederverwendbarem Zustand befindet. Wir behalten uns vor, beanstandete Ware in unserem Betrieb zu prüfen. Bei Rücklieferung von Ware, die eindeutig aus falschen Bestellangaben resuliert, sind wir berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % auf den Rücklieferungswert zu berechnen.
Bei Verkratzung der Fensterfolien durch unsachgemäße Reinigung entstehen keine Gewährleistungsansprüche. Die Kratzbeständigkeit der Folien bezieht sich nur auf den Kunststoffbereich. Keine Garantieansprüche entstehen bei Auftreten von Schäden durch äußere Einflüsse.
Tönungs-, Maßabweichungen und Preisänderungen vorbehalten.
Grundvoraussetzung für Garantieleistung ist eine einwandfreie Montage lt. Anweisung.
Die Abrechnung der durchgeführten Arbeiten bzw. Lieferungen erfolgt nach qm. Bei Dreiecken, Kreisen, o.ä. kommt das äußere, umschriebene Rechteck in Anrechnung.
Probebeschichtungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, kostenpflichtig. Diese Vereinbarung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Während der Montage von Fensterfolien ist eine möglichst weitgehende Staubfreiheit in den Räumen erforderlich. Ebenso sind evtl. vorhandene Klimaanlagen anzuschalten. Kleinere Einschlüsse in verlegten Folien sind aufgrund der in der Luft befindlichen Staubteilchen nicht vermeidbar, beeinträchtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen Einfluß auf die Lebensdauer und berechtigen nicht zur Reklamation. Dies trifft im besonderen auf Außenverlegungen zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für einen gefahrlosen Zugang zu den Glasflächen zu sorgen. Die Glasflächen müssen frei zugänglich und erreichbar sein, ansonsten ist seitens des Auftraggebers für die Gestellung eines geeigneten Gerüstes mit ausreichender Arbeitsfläche nach den UVV-Bestimmungen zu sorgen.
Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der VOB neuester Fassung für Ausführung und Gewährleistung.
Bei Glasbrüchen, die nach einer Folienbeschichtung auftreten, ist die übernahme von Kosten, gleich welcher Art, ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sowie Gerichtsstand ist Starnberg.
Mit Abnehmern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass im Fall von Streitigkeiten deutsches Recht gilt und ebenfalls Starnberg Gerichtsstand ist.
Unsere technischen Angaben beziehen sich auf unverbindliche Herstellerangaben.
Technische änderungen, die dem Fortschritt des Produktes dienen, sind vorbehalten.
Die Gültigkeit der vorstehend vertraglichen Vereinbarungen wird nicht dadurch berührt, dass eine der Abmachungen - aus welchen Gründen auch immer - rechtsunwirksam sein sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine dem beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse gerecht werdende Regelung zu finden.